Satzung der OG Holzheim

-Satzung OG Holzheim 2017

§ 1 Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Holzheim“.
Er hat seinen Sitz in 73037 Göppingen- Holzheim.
Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB).
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet Göppingen/Ortsteil Holzheim.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist: Der Verein fördert:
– den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des     Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,
– den Umweltschutz,
– die Heimatpflege und Heimatkunde,
– das traditionelle Brauchtum,
– die Kunst und Kultur.

2.1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche und kulturelle Betätigungen.
– Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
– Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
– Förderung von Rad- und evtl. weiteren Sportgruppen,
– Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
– Förderung der Umweltbildung durch naturkundliche Führungen und Veranstaltungen,
– Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
– Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,
– Pflege der heimischen Mundart,
– Unterstützung und Erhaltung von Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und    Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen,
– Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

3.2
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Sprecher des Vorstandsteams der Ortsgruppe. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch den Sprecher des Vorstandsteams der Ortsgruppe kann der Ortsgruppenausschuss angerufen werden.

3.3
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30. September zugegangen sein muss. Abweichend von vorstehendem ist mit Zustimmung des Präsidiums des Hauptvereins im Einzelfall auch ein unterjähriger Austritt möglich.

§ 5 Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 6 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Begünstigungseinschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Vermögenszuwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind:

1. Der Sprecher des Vorstandsteams,
2. Vorstandsteam bestehend aus dem Sprecher, den bis zu 2 Stellvertretern, dem Rechner und dem Schriftführer.
3. Im Fall der Bestellung von 2 Stellvertretern sind ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter zu wählen und damit die Rangfolge der Stellvertretung zu bestimmen.
4. Der Ausschuss, bestehend aus Vorstandsteam und Fachwarten für Wandern, Wege und Naturschutz, Radausfahrten und Nachmittagswanderungen.

II. Wahl der Organe:

1. Die Mitglieder des Vorstandsteams sowie zwei Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Fachwarte werden vom Vorstandsteam gewählt.
2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Wenn und solange ein Nachfolger nicht gefunden werden kann, übernehmen in diesem Fall die verbleibenden Vorstandsteammitglieder die Befugnisse und Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandteams vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Präsident des Schwäbischen Albvereins e.V. aus dem Kreis der Ortsgruppenmitglieder oder dem erweiterten Gauvorstand des Gaus, dem die Ortsgruppe angehört, jeweils einen kommissarischen Sprecher des Vorstandsteams bestimmen, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen hat.

III. Die Ämter des Vereins

werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Das Vorstandsteam kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstandsteam bestimmten Umfang.

IV. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Ist
kein Schriftführer bestellt, so wird er vom Versammlungsleiter für den Einzelfall ernannt.
Zum Versammlungsleiter kann von der Mitgliederversammlung auch ein Vereinsmitglied gewählt werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auch der Schriftführer kann ein Vereinsmitglied sein, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auf Einladung des Sprecher des Vorstandteams können an der Versammlung auch Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder der Ortsgruppe sind, und/oder Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, ohne Stimmrecht teilnehmen.

V. Die Amtszeit der gewählten Personen

in den Organen des Vereins und seinen Gliederungen beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
Die Satzungen der Ortsgruppen können die Dauer einer Wahlperiode und die Dauer der
Amtszeit bei einer Nachwahl abweichend regeln.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Sprecher des Vorstandsteams einberufen und geleitet wird.
Bei Bedarf kann, und auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss, vom Vorstandsteam eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im GEPPO (Amtsblatt der Stadt Göppingen) und durch Aushang in den Schaukästen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

1. Der Schriftführer liest das Protokoll der letztjährigen Sitzung vor.
2. Der Sprecher des Vorstandsteams berichtet über seine Tätigkeit im abgelaufenen
Geschäftsjahr, der Rechner berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die
Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Teamsprechers und des Rechners ab.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. Das Wahlrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden.
5. Anträge:
a) Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern der Ortsgruppe
eingereicht werden.
b) Der Antrag muss schriftlich an den Sprecher des Vorstandteams bis zum in der
Einberufung genannten Termin eingehen.
c) Das Vorstandsteam entscheidet über die Vorlage des Antrags zur Abstimmung in der
Mitgliederversammlung, ist aber nur dann verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Abstimmung vorzulegen, wenn dies von 10 % der Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich bis zum unter b) vorgenannten Termin verlangt wird.

§ 11 Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ ernennen. Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

§ 12 Inkrafttreten

1. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.

2. Die Neufassung der Satzung tritt am 05. Sept. 2017 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 22.11.2005 außer Kraft.

3. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05.09.2017.

GP-Holzheim, 05.09.2017

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Teamsprecherin Schriftführer Kassiererin